Satzung
 
§ 1 Allgemeines und Vereinszweck
 
(1) Der Verein führt den Namen Trägerverein der Sporthalle in Nahe e.V.; er hat seinen Sitz in Nahe und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Segeberg eingetragen werden.
 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).
 
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Bildung und der Erziehung durch den Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung der vom Amt erbauten Sporthalle in Nahe.
 
(4) Der Verein kann Träger von Einrichtungen der Bildung, des Sports und der Erziehung sein; zu diesem Zweck kann er Kooperations- und sonstige Verträge mit kommunalen Körperschaften (Amt/Gemeinden) und mit Sportvereinen sowie Verträge mit Personen schließen, die für den Betrieb solcher Einrichtungen notwendig sind.
 
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(8) Beim Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am evtl. vorhandenen Vereinsvermögen.
 
(9) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Amt Itzstedt zurück, das es im gemeinnützigen Sinne für Zwecke der in Absatz 3 genannten Art einzusetzen hat.
 
 
§ 2 Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
 
a) eingetragene Vereine und sonstige juristische Personen des Privatrechts, deren Zweck die Ausübung des Sports und/oder die Förderung des Sports, der Bildung oder der Erziehung ist.
 
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
 
c) sonstige - auch natürliche - Personen, wenn ihre Mitgliedschaft im Einzelfall durch Beschluß der Mitgliederversammlung zugelassen ist.
 
(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die eingereichten Aufnahmeanträge; er kann eine beantragte Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zurückweisen.
 
 
§ 3 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).
 
 
§ 4 Beiträge und Benutzungsgebühren
 
(1) Der Mitgliedsbeitrag als Grundbeitrag für jedes Mitglied ist in einer Entgeltordnung festgelegt und ist bis zum 15. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres an den Verein zu überweisen.

(2) Jeder Mitgliedssportverein zahlt des weiteren

a) ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfange seine Mitglieder die Sporthalle nutzen, einen zusätzlichen Beitrag gemäß Entgeltordnung pro Jahr je aktives Vereinsmitglied, wobei jeweils maßgeblich ist die Zahl der aktiven Mitglieder am 31.12. des Vorjahres, und

b) die Nutzungsgebühren je Stunde, die ihm gemäß Hallennutzungsplan für die
Nutzung durch seine Mitglieder zugeteilt ist.

Diese Zusatzbeiträge sind vierteljährlich in Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. an den Verein zu zahlen.

(3) Die Beiträge und Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, daß sie neben den Zuwendungen und Spenden Dritter der Aufgabenstellung des Trägervereins gerecht werden (weitestgehender kostendeckender Betrieb der Halle, angemessene Rücklagenbildung, Schaffung der finanziellen Grundlage für notwendige Investitionen).

(4) Die Entgeltordnung wird durch den Vorstand verabschiedet. Zudem wird der Vorstand durch die Entgeltordnung ermächtigt, bei Bedarf über angemessene Sonderregelungen zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, durch Anträge die Entgeltordnung zu ändern. Dabei dürfen Änderungen den grundsätzlichen Aufgabenstellungen des Vereins nicht zuwider laufen. 

 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
 
a) Austritt,
b) Auflösung oder sonstiges Untergehen des Mitgliedes,
c) Tod eines natürlichen Mitgliedes,
d) Ausschluß eines Mitgliedes.
 
(2) Der Austritt kann wirksam nur schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
 
 
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
 
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
(1) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
 
(2) Daneben kann der Vorstand jederzeit, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangen.
 
(3) Der/die Vorsitzende beruft die Versammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Wenn Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, ist die angestrebte Änderung im Wortlaut in die Mitteilung der Tagesordnung aufzunehmen.
 
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Vertreter beschlußfähig.
 
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und der Eintragung in das Vereinsregister.
 
(6) Die Mitglieder Gemeinden Itzstedt, Kayhude und Nahe haben zwei Grundstimmen, alle anderen Mitglieder haben eine Grundstimme, die nur durch ihre anwesenden vertretungsberechtigten Mandatsträger oder mit schriftlicher Vollmacht versehenen sonstigen Personen ausgeübt werden kann, und zwar für jedes Mitglied auch bei mehreren Mandatsträgern/Vertretern nur einheitlich. Die Mitgliedssportvereine können weitere stimmberechtigte Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, und zwar je volle Hundert seiner aktiven Mitglieder gemäß Stand am 31.12. des Vorjahres je einen weiteren Vertreter. Jeder dieser weiteren Vertreter hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die er unabhängig von der Stimmenabgabe der Mandatsträger und der anderen weiteren Vertreter seines Vereins einsetzen kann. Die Vorstände der Mitgliedssportvereine haben diese weiteren Vertreter jeweils mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand des Trägervereins namentlich zu benennen.
 
(7) 1. Stehen zwei Kandidaten zur Verfügung, reicht die einfache Mehrheit für eine Wahl aus. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten. 2. Die Stimmabgabe geschieht durch Handhebung. Wenn geheime Wahl beantragt wird, ist durch Stimmzettel zu wählen.
 
(8) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
 
- Übernahme einer Betriebsträgerschaft für Sporthallen und sonstige Sportstätten
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen
- Zulassung weiterer Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 c
- Festsetzung von Aufwandsentschädigungen nach § 8 Abs. 11 Satz 2
- Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach § 4 der Satzung
- Satzungsänderungen
- Ausschluß eines Mitgliedes
 
 
§ 8 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus
 
a) dem/der Vorsitzenden,
b) einem/einer 1. stellvertr. Vorsitzenden und einem/einer 2. stellvertr. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart/der Kassenwartin,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie
e) drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
 
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 1. Stellvertretende, der/die 2. Stellvertretende und der Kassenwart/die Kassenwartin. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
 
(3) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl ihrer Nachfolger/innen im Amt. Um nicht den gesamten Vorstand in einem Jahr zu erneuern, werden Vorsitzende/r, 2. stellv. Vorsitzende/r, Kassenwart/in sowie zwei Beisitzer/innen in den Jahren mit geraden Jahreszahlen und der/die 1. Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und ein/e Beisitzer/in in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt.
 
(4) Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Verwaltungsaufgaben übertragen.
 
(5) Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der/die Vorsitzende zuständig sind.
 
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7) Der Vorstand kann über Ausgaben beschließen, soweit durch die Ausführung des Beschlusses das Bankvermögen des Vereins - ohne Berücksichtigung der Rücklagen - nicht unter 500,-- Euro absinkt.
 
(8) Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Er/sie hat alljährlich der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
 
(9) Der/die Kassenwart/in führt die Vereinskasse und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er/sie wird durch einen/eine der Besitzer/innen, der/die dazu vom Vorstand bestimmt wird, vertreten. Der Mitgliederversammlung hat der/die Kassenwart/in alljährlich den Haushaltsplan sowie die Jahres- und Vermögensrechnung vorzulegen. Der/die Kassenwart/in ist berechtigt, die laufenden Vereinsausgaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane zu tätigen. Er/sie hat für den rechtzeitigen Ausgleich der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
 
(10) Der/die Schriftführer/in hat die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen zu führen und gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen, sowie den gesamten Schriftverkehr zu erledigen. Er/sie wird durch einen/eine Beisitzer/innen, der/die vom Vorstand bestimmt wird, vertreten.
 
(11) Die Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe der für Gemeinden geltenden Vorschriften Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und Reisekosten. Dem/Der Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und weiteren Vorstandsmitgliedern mit besonderer Aufgabenzuweisung nach Abs. 4 kann eine Aufwandsentschädigung insbesondere als Auslagenersatz und als Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung gezahlt werden, die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
 
 
§ 9 Beteiligung des Amtes
 
(1) Das Amt Itzstedt ist zu jeder Vorstandssitzung schriftlich einzuladen, und zwar mit gleicher First, wie die Einladungen an die Vorstandsmitglieder ergehen.
 
(2) Das Amt hat eine beratende Stimme, die von der Person ausgeübt wird, die das Amt in die jeweilige Vorstandssitzung entsendet.
 
 
§ 10 Kassenprüfung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, und zwar jährlich jeweils eine/n. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
 
(2) Die Kassenprüfer/innen sind berechtigt, jederzeit die Vereinskasse und die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
 
(3) Ist die Kassen- und Rechnungsführung für richtig befunden worden, so muß die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr erteilen.
 
 
§ 11 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn er mit einer Mehrheit von ¾ aller im Zeitpunkt des Beschlusses vorhandenen Stimmen - auch soweit diese in der Versammlung nicht vertreten sind - gefaßt wird.
 
(2) Für die Verwendung des Vereinsvermögens gilt § 1 Abs. 9.