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§ 1 Allgemeines und Vereinszweck
(1) Der Verein führt den Namen Trägerverein der Sporthalle in Nahe e.V.; er hat seinen Sitz in Nahe und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Segeberg eingetragen werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Bildung und der Erziehung durch den Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung der vom Amt erbauten Sporthalle in Nahe.
(4) Der Verein kann Träger von Einrichtungen der Bildung, des Sports und der Erziehung sein; zu diesem Zweck kann er Kooperations- und sonstige Verträge mit kommunalen Körperschaften (Amt/Gemeinden) und mit Sportvereinen sowie Verträge mit Personen schließen, die für den Betrieb solcher Einrichtungen notwendig sind.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Beim Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am evtl. vorhandenen Vereinsvermögen.
(9) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Amt Itzstedt zurück, das es im gemeinnützigen Sinne für Zwecke der in Absatz 3 genannten Art einzusetzen hat.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
a) eingetragene Vereine und sonstige juristische Personen des Privatrechts, deren Zweck die Ausübung des Sports und/oder die Förderung des Sports, der Bildung oder der Erziehung ist.
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c) sonstige - auch natürliche - Personen, wenn ihre Mitgliedschaft im Einzelfall durch Beschluß der Mitgliederversammlung zugelassen ist.
(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die eingereichten Aufnahmeanträge; er kann eine beantragte Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zurückweisen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).
§ 4 Beiträge und Benutzungsgebühren
(1) Der Mitgliedsbeitrag als Grundbeitrag für jedes Mitglied ist in
einer Entgeltordnung festgelegt und ist bis zum 15. Februar des jeweiligen
Geschäftsjahres an den Verein zu überweisen. (2) Jeder Mitgliedssportverein
zahlt des weiteren
a) ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfange seine Mitglieder die
Sporthalle nutzen, einen zusätzlichen Beitrag gemäß Entgeltordnung
pro Jahr je aktives Vereinsmitglied, wobei jeweils maßgeblich ist
die Zahl der aktiven Mitglieder am 31.12. des Vorjahres, und
b) die Nutzungsgebühren je Stunde, die ihm gemäß Hallennutzungsplan
für die
Nutzung durch seine Mitglieder zugeteilt ist.
Diese Zusatzbeiträge sind vierteljährlich in Raten jeweils
zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. an den Verein zu zahlen.
(3) Die Beiträge und Benutzungsgebühren sollen so bemessen
werden, daß sie neben den Zuwendungen und Spenden Dritter der Aufgabenstellung
des Trägervereins gerecht werden (weitestgehender kostendeckender
Betrieb der Halle, angemessene Rücklagenbildung, Schaffung der finanziellen
Grundlage für notwendige Investitionen).
(4) Die Entgeltordnung wird durch den Vorstand verabschiedet. Zudem wird
der Vorstand durch die Entgeltordnung ermächtigt, bei Bedarf über
angemessene Sonderregelungen zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung
hat das Recht, durch Anträge die Entgeltordnung zu ändern. Dabei
dürfen Änderungen den grundsätzlichen Aufgabenstellungen
des Vereins nicht zuwider laufen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Auflösung oder sonstiges Untergehen des Mitgliedes,
c) Tod eines natürlichen Mitgliedes,
d) Ausschluß eines Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann wirksam nur schriftlich mit einer Frist von zwei
Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
(2) Daneben kann der Vorstand jederzeit, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muß dies tun, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangen.
(3) Der/die Vorsitzende beruft die Versammlung schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen
ein. Wenn Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, ist die angestrebte
Änderung im Wortlaut in die Mitteilung der Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Vertreter
beschlußfähig.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dieser
Satzung oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Satzungsänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen und der Eintragung in das Vereinsregister.
(6) Die Mitglieder Gemeinden Itzstedt, Kayhude und Nahe haben zwei Grundstimmen,
alle anderen Mitglieder haben eine Grundstimme, die nur durch ihre anwesenden
vertretungsberechtigten Mandatsträger oder mit schriftlicher Vollmacht
versehenen sonstigen Personen ausgeübt werden kann, und zwar für
jedes Mitglied auch bei mehreren Mandatsträgern/Vertretern nur einheitlich.
Die Mitgliedssportvereine können weitere stimmberechtigte Vertreter
in die Mitgliederversammlung entsenden, und zwar je volle Hundert seiner
aktiven Mitglieder gemäß Stand am 31.12. des Vorjahres je einen
weiteren Vertreter. Jeder dieser weiteren Vertreter hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme, die er unabhängig von der Stimmenabgabe der Mandatsträger
und der anderen weiteren Vertreter seines Vereins einsetzen kann. Die
Vorstände der Mitgliedssportvereine haben diese weiteren Vertreter
jeweils mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
des Trägervereins namentlich zu benennen.
(7) 1. Stehen zwei Kandidaten zur Verfügung, reicht die einfache
Mehrheit für eine Wahl aus. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung,
erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten, die die höchste
Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten. 2. Die Stimmabgabe geschieht
durch Handhebung. Wenn geheime Wahl beantragt wird, ist durch Stimmzettel
zu wählen.
(8) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
- Übernahme einer Betriebsträgerschaft für Sporthallen
und sonstige Sportstätten
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen
- Zulassung weiterer Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 c
- Festsetzung von Aufwandsentschädigungen nach § 8 Abs. 11 Satz
2
- Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach § 4 der Satzung
- Satzungsänderungen
- Ausschluß eines Mitgliedes
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) einem/einer 1. stellvertr. Vorsitzenden und einem/einer 2. stellvertr.
Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart/der Kassenwartin,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie
e) drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
1. Stellvertretende, der/die 2. Stellvertretende und der Kassenwart/die
Kassenwartin. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl ihrer Nachfolger/innen
im Amt. Um nicht den gesamten Vorstand in einem Jahr zu erneuern, werden
Vorsitzende/r, 2. stellv. Vorsitzende/r, Kassenwart/in sowie zwei Beisitzer/innen
in den Jahren mit geraden Jahreszahlen und der/die 1. Stellvertreter/in,
der/die Schriftführer/in und ein/e Beisitzer/in in den Jahren mit
ungeraden Jahreszahlen gewählt.
(4) Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Verwaltungsaufgaben
übertragen.
(5) Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden,
soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der/die Vorsitzende zuständig
sind.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig,
wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die
Stimme des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Vorstand kann über Ausgaben beschließen, soweit durch
die Ausführung des Beschlusses das Bankvermögen des Vereins
- ohne Berücksichtigung der Rücklagen - nicht unter 500,-- Euro
absinkt.
(8) Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung
ein und leitet diese. Er/sie hat alljährlich der Mitgliederversammlung
den Jahresbericht vorzulegen.
(9) Der/die Kassenwart/in führt die Vereinskasse und hat über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er/sie wird durch einen/eine
der Besitzer/innen, der/die dazu vom Vorstand bestimmt wird, vertreten.
Der Mitgliederversammlung hat der/die Kassenwart/in alljährlich den
Haushaltsplan sowie die Jahres- und Vermögensrechnung vorzulegen.
Der/die Kassenwart/in ist berechtigt, die laufenden Vereinsausgaben nach
Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane zu tätigen. Er/sie
hat für den rechtzeitigen Ausgleich der Mitgliedsbeiträge zu
sorgen.
(10) Der/die Schriftführer/in hat die Protokolle über die Mitgliederversammlungen
und die Vorstandssitzungen zu führen und gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden
zu unterzeichnen, sowie den gesamten Schriftverkehr zu erledigen. Er/sie
wird durch einen/eine Beisitzer/innen, der/die vom Vorstand bestimmt wird,
vertreten.
(11) Die Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe der für Gemeinden
geltenden Vorschriften Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und Reisekosten.
Dem/Der Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und weiteren Vorstandsmitgliedern
mit besonderer Aufgabenzuweisung nach Abs. 4 kann eine Aufwandsentschädigung
insbesondere als Auslagenersatz und als Ersatz für den Aufwand an
Zeit und Arbeitsleistung gezahlt werden, die Höhe setzt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 9 Beteiligung des Amtes
(1) Das Amt Itzstedt ist zu jeder Vorstandssitzung schriftlich einzuladen,
und zwar mit gleicher First, wie die Einladungen an die Vorstandsmitglieder
ergehen.
(2) Das Amt hat eine beratende Stimme, die von der Person ausgeübt
wird, die das Amt in die jeweilige Vorstandssitzung entsendet.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von
zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, und zwar jährlich
jeweils eine/n. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen sind berechtigt, jederzeit die Vereinskasse
und die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche
Prüfung vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen
und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
(3) Ist die Kassen- und Rechnungsführung für richtig befunden
worden, so muß die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung
für das betreffende Geschäftsjahr erteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist nur wirksam,
wenn er mit einer Mehrheit von ¾ aller im Zeitpunkt des Beschlusses vorhandenen
Stimmen - auch soweit diese in der Versammlung nicht vertreten sind -
gefaßt wird.
(2) Für die Verwendung des Vereinsvermögens gilt § 1 Abs.
9.
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